Satzung des Vereins „Weißenseer Heimatfreunde e.V.

in der Fassung vom 04.03.2004 + AG Charlottenburg vin der Fassung vom 24.03.2018

Vereinsregister 11626 Nz

 

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    • Der Verein führt den Namen „Weissenseer Heimatfreunde e.V. und hat seinen Sitz in Berlin
    • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
    • Der Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung des Heimatgedankens und der Heimatverbundenheit von Bürgen, Betrieben und Vereinigungen der Region Weißensee. Durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, Führungen und Herausgabe von Publikationen werden Vergangenheit und Gegenwart der Region Bewohnern und Gästen nahe gebracht. Dabei wird der Zusammenhang zur Geschichte Berlins und Brandenburgs gewahrt.
    • Der Verein sammelt Dokumente, Materialien und Sachgegenstände, die seinen Zielen entsprechen. Diese sollen dem Aufbau und der Entwicklung eines künftigen Heimatmuseums dienen. Der Verein unterstützt die Tätigkeit von kommunalen Einrichtungen und gemeinnützigen Vereinen und Institutionen, die sich dem Umwelt- Landschafts- und Denkmalschutz widmen; er fördert die Forschung von gemeinnützigen Projektgruppen, deren Arbeit mit den Vereinszielen übereinstimmt.
    • Der Verein arbeitet mit gleichartigen gemeinnützigen Vereinen in Berlin und den Nachbarkreisen des Landes Brandenburg zusammen. Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Er gewinnt seine Mittel u.a. durch Beiträge, Spenden, Sammlungen und Stiftungen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Finanzmittel aus eventuellen Vereinsüberschüssen können ebenfalls für den vorstehenden Punkt 2.4. verwendet werden.
    • Der Verein versteht sich als parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

  3. Mitglieder, Eintritt
    • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
    • Jedes Mitglied besitzt unabhängig von der gezahlten Beitragshöhe nur eine Stimme.
    • Der Verein kann Personen, die sich durch besondere Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  4. Mitgliedsbeiträge
    • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
    • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
    • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Rentner und Arbeitslose zahlen nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

  5. Beendigung der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
    • Der – schriftlich zu erklärenden – Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.
    • Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung von Beiträgen oder Umlagen nicht erfolgt ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der letzten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
    • Wenn ein Mitglied in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dieses kann gegenüber der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

  6. Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht auf die Unterstützung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, als Grundlage für eine sinnvolle Vereinsmitgliedschaft sich die vom Vorstand vorgegebenen Informationen zu erarbeiten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Ansehen des Vereins zu fördern und zu wahren, die Satzung einzuhalten und den festgelegten Beitrag satzungsgemäß zu entrichten. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Interessen gegenüber den Organen des Vereins zu vertreten

  1. Organe und Einrichtungen

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Interessengemeinschaft
    • Auf Beschluss der Mitglieder können weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
  4. Mitgliederversammlung
    • Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels), einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende:
  1. a) die Wahl des Vorstandes (im Abstand von zwei Jahren),
  2. b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  3. c) die Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes und Rechnungsprüfern,
  4. d) die Festlegung der Mindestmitgliedsbeiträge,
  5. e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (sind in der Einladung anzukündigen)
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß nach Punkt 8.1 der Satzung zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  • Auf Verlangen von 20% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese kann die Einladungsfrist auf eine Woche verringert werden.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. die Protokolle müssen von einem Vorstandsmitglied und der Protokollantin unterschrieben sein.
  1. Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
      a) dem 1. Vorsitzenden
      b)       dem Schatzmeister, gleichzeitig zweiter Vorsitzender
      c)       dem Schriftführer, gleichzeitig dritter Vorsitzender
      weitere Vorstandsmitglieder haben stellvertretende Funktionen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einen der Vorsitzenden, vertreten
    • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
    • Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seiner Vertreter schriftlich einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter einem der Vorsitzenden ist erforderlich.
  2. Interessengemeinschaften

Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können innerhalb des Vereins thematische Interessengemeinschaften gebildet werden. Diese wählen einen Sprecher und berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die von ihnen ausgeübte Tätigkeit.

  1. Auflösung des Vereins
    • Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck nach Artikel 8 einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Einem Antrag zur Auflösung des Vereins muss eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
    • Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an das zuständige Bezirksamt des Landes Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich entsprechend den Zielen dieser Satzung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung – Heimatkunde und –pflege im Ortsteil Weißensee – zu verwenden hat.